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Lesenswert: Fünf Punkte für einen besseren Datenschutz im Netz

Fünf Punkte für einen besseren Datenschutz im Netz. mehr lesen

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Jetzt auf CR-online: 9 Anmerkungen zum EU-Datenschutz

Können Apps telefonieren? mehr lesen

General Data Protection Regulations (GDPR)

In our “Guidelines” published on 7.9.2011, we pointed out some of the major shortcomings of the current Data Protection Legislation. If these Guidelines … mehr lesen

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Datenschutz–Grundverordnung (DS-GVO)

In den „Leitlinien“ vom 7.9.2011 haben wir auf die wesentlichen Defizite des geltenden Datenschutzrechts hingewiesen. mehr lesen

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Entwurf Novelle BDSG (Fassung Nov. 11)

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz schützt den Einzelnen davor, durch den Umgang mit personenbezogenen Informationen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt zu werden.

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Entwurf Novelle BDSG 2011

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit personenbezogenen Informationen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

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Leitlinien des Datenschutzes

  1. Datenverarbeitung im Netz ist vielfach eine Ausübung des Grundrechts aus Art. 5 GG. Daher bedarf es eines Ausgleichs zwischen Persönlichkeitsrechten und Kommunikationsfreiheiten. Neue Konfliktstrukturen erfordern neue Regelungen im nicht-öffentlichen Bereich. Dabei haben weder Persönlichkeitsrechte noch Kommunikationsfreiheiten einen natürlichen Vorrang. Das „Medienprivileg“ braucht mehr Konturschärfe.

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